9. August 2024Claudia Otte
Prozessbeginn im Verfahren um den Messerangriff an einem Wuppertaler Gymnasium im Februar 2024 (nicht öffentlich)
Die Hauptverhandlung beginnt vor der 3. großen Strafkammer (als 1. Jugendkammer) des Landgerichts Wuppertal gegen den zur Tatzeit 17 Jahre alten Angeklagten aus Wuppertal. Die Kammer hat zunächst zehn Verhandlungstage bis zum 04. Oktober 2024 bestimmt. Die Hauptverhandlung ist von Gesetzes wegen nicht öffentlich, weil der Angeklagte noch jugendlich ist.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem Angeklagten versuchten Mord in vier Fällen, jeweils in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vor. Der Angeklagte soll am Tattag gegen 09:50 Uhr im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit im Aufenthaltsraum der Oberstufe nacheinander mit einem Messer auf vier Mitschüler eingestochen haben in der Absicht, diesen tödliche Verletzungen zuzufügen. Die mutmaßlich Geschädigten sollen Stich- und Schnittverletzungen im Hals oder am Kopf erlitten haben. Bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gilt der Angeklagte als unschuldig.
Relevante Gesetzestexte:
§ 211 Strafgesetzbuch (StGB) – Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus
niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 223 Strafgesetzbuch (StGB) ‒ Körperverletzung
(1) Wer eine andere Person körperlich mißhandelt oder an der Gesundheit schädigt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
§ 224 Strafgesetzbuch (StGB) ‒ Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Quelle: Landgericht Wuppertal
Staatsanwaltschaft Wuppertal
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