11. Oktober 2023Claudia Otte
Festnahme eines mutmaßlichen Mitglieds der terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“
Der Beschuldigte ist der Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung dringend verdächtig (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 StGB, § 129b Abs. 1 Satz 1 und 2 StGB). Zudem wird ihm die Beteiligung an Kriegsverbrechen der Tötung, Verstümmelung, Folter und Bestrafung ohne ordentliches Gerichtsverfahren zur Last gelegt (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 7 VStGB). Die Verhaltensweisen erfüllen zum Teil auch Tatbestände nach dem StGB (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB, § 226 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 StGB).
In dem Haftbefehl ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt dargelegt:
Abdel J. S. schloss sich spätestens im Juni 2014 im Irak der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat (IS)“ an. Zwischen Juni und Oktober 2014 beteiligte er sich bei zwei Gelegenheiten an drakonischen öffentlichen Bestrafungsaktionen des IS in der Ortschaft Al Qaim. In einem Fall ging es um die Vollstreckung von Todesurteilen gegen mindestens sechs Gefangene. Der Beschuldigte verbrachte einen der Gefangenen zum Hinrichtungsort, überwachte das Geschehen und gab durch das Abfeuern seiner Pistole das Startsignal für die Exekution. In dem zweiten Fall sicherte er bewaffnet die öffentliche Amputation der Hand eines vermeintlichen Diebes ab. Der IS verhängte die Bestrafungen, ohne dass die Opfer Zugang zu einem ordentlich bestellten Gericht hatten.
Im Frühherbst 2014 nahm Abdel J. S. zusammen mit anderen IS-Kämpfern in Al Qaim eine Person fest und misshandelte diese in der Haft mit Schlägen und Tritten, um Informationen zu erpressen.
Der Beschuldigte wurde heute (11. Oktober 2023) dem Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs vorgeführt, der ihm den Haftbefehl eröffnet und den Vollzug der Untersuchungshaft angeordnet hat.
Quelle: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
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