Essen: Räuber droht mit Schreckschusspistole und flüchtet – EG Jugend ermittelt 15-jährigen Tatverdächtigen
Gegen 18:15 Uhr kam dem 16-Jährigen (syrisch) fußläufig ein Jugendlicher entgegen, der ihn auf Arabisch begrüßte und anschließend Geld von ihm forderte. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, zeigte er dem Opfer eine im Hosenbund befindliche Schusswaffe. Daraufhin übergab der 16-Jährige dem Räuber eine geringe Menge Bargeld. Da dem Täter die Summe offenbar nicht ausreichte, zog er die Waffe und schoss in die Luft. Der 16-Jährige flüchtete und sprang in einen Bus, der ihn zum Krayer Nord Bahnhof brachte. Am dortigen Bahnsteig stieß das Opfer erneut auf den Täter, der sich ebenfalls zu dem Bahnsteig begeben hatte. Als der Räuber erneut drohte, rannte der 16-Jährige davon und verständigte die Polizei.
Die eingesetzten Beamten konnten im Rahmen der Tatortaufnahme eine Patronenhülse an der Eckenbergstraße auffinden und sicherstellen. Die akribischen Ermittlungen führten dann zu einem 15-jährigen Essener (deutsch-mazedonisch).
Über die Staatsanwaltschaft Essen wurde ein Durchsuchungsbeschluss beim Amtsgericht Essen erwirkt. Bei der Wohnungsdurchsuchung konnten sowohl die mögliche Tatwaffe, bei der es sich um eine Schreckschusspistole handelt, als auch die Tatbekleidung sichergestellt werden. Der 15-Jährige wurde vorläufig festgenommen. Die Hintergründe der Tat sind Gegenstand der immer noch laufenden Ermittlungen.
Quelle: Polizei Essen/ Mülheim an der Ruhr
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15-jährigen Essener (deutsch-mazedonisch).
Wieso hat der Junge Nachwuchs-Ganove eine deutsche (zweite) Staatsangehörigkeit, der m.E. die dazu erforderlichen Voraussetzungen gar nicht erfüllt haben kann:
– dauerhafter und rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland seit acht Jahren,
– geklärte Identität und Staatsangehörigkeit,
– Bekenntnis zum Grundgesetz,
– Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit,
– eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts,
– ausreichende deutsche Sprachkenntnisse,
– bestandener Einbürgerungstest,
– keine Verurteilung wegen einer Straftat.
Der dafür verantwortlich Beamte müsste wegen Verramschung der deutschen Staatsangehörigkeit umgehend aus seinem Amt entfernt werden.